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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Auch eine anfangs „echte“ Ehe kann zu einer Aufenthaltsehe werden, wenn ein Familienleben iSd Art 8 EMRK nicht mehr existiert
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 3858 Wörter
- Seiten 580-585
- https://doi.org/10.33196/zvg201606058001
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inkl MwStBei dem Versagenstatbestand des § 11 Abs 1 Z 4 NAG handelt es sich um eine materiellrechtliche Erfolgsvoraussetzung eines Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und nicht um eine bloße verfahrensrechtliche Voraussetzung.
Zwar schließt das Vorliegen des Versagenstatbestandes des § 11 Abs 1 Z 4 NAG eine Abwägung gem § 11 Abs 3 und damit nach dem Recht auf Privat- und Familienleben gem Art 8 EMRK aus; allerdings rekurriert § 30 Abs 1 NAG bei der Definition der Aufenthaltsehe selbst auf das Familienleben iSd Art 8 EMRK, so dass der Begriff der „Aufenthaltsehe“ selbst nicht nur grundrechtskonform ausgelegt werden kann, sondern sogar so ausgelegt werden muss.
- LVwG NÖ, 20.06.2016, LVwG-AV-1333/001-2015
- § 30 NAG
- Art 8 EMRK
- ZVG-Slg 2016/137
- § 20 NAG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 11 Abs 1 Z 4 NAG
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