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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Werden mit einem PKW Holzpfosten so befördert, dass diese aus dem Beifahrerfenster ragen, liegt eine mangelhafte Ladungssicherheit vor
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 1137 Wörter
- Seiten 575-577
- https://doi.org/10.33196/zvg201606057501
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inkl MwStEine mangelhafte Ladungssicherung gem § 101 Abs 1 lit e KFG liegt vor, wenn mehrere Holzpfosten, die für den verwendeten PKW zu lang sind, durch das geöffnete Beifahrerfenster geschoben und auf dem rechten Außenspiegel aufgelegt wurden, welcher die A-Säule im Bereich der Befestigung um ca 23 cm überragt. Aus dieser Tatumschreibung geht iSd § 44a Z 1 VStG ausreichend hervor, dass es sich um keine ordnungsgemäße Verwahrung der Ladung gehandelt hat, mit welcher niemand gefährdet wird.
- § 103 Abs 1 Z 1 KFG
- ZVG-Slg 2016/134
- § 44a Z 1 VStG
- LVwG Stmk, 22.07.2016, LVwG 30.10-215/2016
- § 101 Abs 1 lit e KFG
- Verwaltungsverfahrensrecht
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