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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Revisionszulassung − fehlender Ausspruch − Ausführungen nur in der Begründung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1476 Wörter
- Seiten 541-543
- https://doi.org/10.33196/zvg201606054101
20,00 €
inkl MwStEnthält das angefochtene Erk keinen Ausspruch gem § 25a Abs 1 erster Satz VwGG, ergibt sich aber aus der Begründung, dass das VwG die Ansicht vertrat, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision lägen nicht vor, kann dahingestellt bleiben, ob vom Vorliegen einer o oder ao Revision auszugehen ist. Ein Revisionswerber hat nämlich auch bei Erhebung einer o Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das Fehlen des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision bewirkt nicht schon ihre Zulässigkeit.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 25a VwGG
- VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/19/0103
- § 3 Abs 1 AsylG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 28 Abs 3 VwGG
- FlKonv Abschn 1 A Z 2
- ZVG-Slg 2016/125
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