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Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen öffentlicher Interessen und Gefahr im Verzug

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Auch der Verlust des Eigentumsrechts auf dem Boden eines Enteignungsverfahrens indiziert keinen unverhältnismäßigen Nachteil bei einem Eisenbahnbauvorhaben von erheblicher verkehrspolitischer Bedeutung, zumal auch im Falle des Erfolgs der Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die von der Rechtsordnung eingeräumt werden. Eine mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einhergehende erhebliche Verlängerung des Projektes und der Fertigstellung brächte nicht nur volkswirtschaftliche und budgetär unerwünschte Folgen, die verspätete Umsetzung hätte auch auf den öffentlichen und den Individualverkehr sowie auf die Umweltbelastung erhebliche negative Auswirkungen.

  • § 13 Abs 3 VwGVG
  • § 13 Abs 1 VwGVG
  • ZVG-Slg 2019/26
  • VwG Wien, 18.02.2019, VGW-101/V/020/1504/2019VGW-101/V/20/1505/2019
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 13 Abs 2 VwGVG

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