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Buchinger, Sandra

Gesamtbetrachtung als Voraussetzung der Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG

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Die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – müssen kumulativ vorliegen. Eine wissentliche konsenslose Weiterverwendung einer Anlage schließt eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht von vornherein aus. Im gegenständlichen Fall setzt eine sachgerechte gesetzeskonforme Lösung eine Gesamtbetrachtung voraus.

  • Buchinger, Sandra
  • ZVG-Slg 2019/28
  • § 10 WRG
  • § 45 Abs 1 Z 4 VStG
  • LVwG OÖ, 02.08.2018, LVwG-500371/14/WgLVwG-500372/13/WgLVwG-500373/13/WgLVwG-500374/13/Wg
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 137 WRG

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