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Modalitäten einer Hausdurchsuchung

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Bei dem nicht ausdrücklich in der Durchsuchungsanordnung erwähnten Absehen von der Aufforderung, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte herauszugeben, – laut Polizei aufgrund von Gefahr in Verzug – und der damit verbundenen Ausübung physischer Gewalt (hier: Türöffnung bei Verdacht auf Suchtgiftkriminalität) handelt es sich um Modalitäten und nähere Umstände im Zuge der durch eine gerichtliche Anordnung gedeckten Hausdurchsuchung. Es ist folglich nicht von einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses auszugehen.

  • § 106 Abs 1 Z 2 StPO
  • LVwG Vlbg, 02.08.2018, LVwG-2-14/2018-R1
  • ZVG-Slg 2019/38
  • § 120 Abs 1 StPO
  • § 121 Abs 1 StPO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG

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