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Duldungs- und Mitwirkungspflicht des § 50 Abs 4 GSpG während der Dauer einer glücksspielrechtlichen Kontrolle

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Die gem § 50 Abs 4 GSpG normierte Duldungs- und Mitwirkungspflicht besteht nur während einer glücksspielrechtlichen Kontrolle und ist auf die Dauer der Amtshandlung beschränkt. Aus diesem Grund ist die in einem an den Inhaber der Glücksspielgeräte gerichteten Beschlagnahmebescheid enthaltene schriftliche Aufforderung, den Eigentümer und Veranstalter binnen einer Frist bekannt zu geben, nicht mehr von dieser Mitwirkungspflicht umfasst.

  • ZVG-Slg 2019/32
  • § 50 Abs 4 GSpG
  • § 52 Abs 1 Z 5 GSpG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Stmk, 25.04.2018, LVwG 30.18-480/2018

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