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Ausschluss des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges

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Gem dem auf die Bundeshauptstadt Wien anzuwendenden Art 115 Abs 2 B-VG bestimmt sich der allfällige Ausschluss des Prinzips des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges (Art 118 Abs 4) nach den allgemeinen Vorschriften des B-VG, sohin insbesondere nach den Kompetenzregelungen der Art 10 ff. Ein solcher Ausschluss obliegt daher ausschließlich dem verfassungsrechtlich zuständigen Materiengesetzgeber, woran auch der Umstand nichts ändert, dass eine entsprechende Regelung nicht zwingend im jeweiligen Materiengesetz zu erfolgen hat. Wurde der Instanzenzug daher durch den Landesgesetzgeber in einer Gemeindeordnung bzw einem Stadtstatut generell ausgeschlossen, so kann dies bei verfassungskonformer Interpretation nur für Materien gelten, die in der Gesetzgebung Landessache sind. Für Angelegenheiten, die in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers fallen, kommen in erster Linie einschlägige Materiengesetze in Betracht. Ein genereller (materienübergreifender) Ausschluss des Instanzenzuges durch einfaches Bundesgesetz könnte wohl insofern problematisch sein, als dadurch – im Zusammenhalt mit entsprechenden landesgesetzlichen Ausschlüssen – das verfassungsrechtlich etablierte Prinzip des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges unterlaufen bzw dezimiert würde.

  • Art 118 Abs 4 B-VG
  • § 75 Abs 1 WStV
  • § 337 Abs 1 GewO
  • § 293 GewO
  • § 289 GewO
  • § 6 Abs 1 AVG
  • Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG
  • Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
  • Art 115 Abs 2 B-VG
  • § 286 Abs 1 GewO
  • Art 112 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2019/27
  • VwG Wien, 25.09.2018, VGW-221/079/2552/2017/AVGW-221/079/2555/2017/A
  • Art 132 Abs 6 B-VG
  • Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG

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