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Kein subjektiv-öffentliches Recht eines VwG-Richters auf Einhaltung der Geschäftsverteilung

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Das VwG und seine Organwalter verfügen auch bezüglich der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit grundsätzlich nicht über subjektiv-öffentliche Rechte, sondern über behördliche Zuständigkeiten.

  • ZVG-Slg 2019/22
  • Art 135 B-VG
  • VwGH, 21.11.2018, Ro 2018/03/0049
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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