Bewilligungspflicht für den Abbruch von Gebäuden
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 6
- Judikatur - Materienrecht, 1708 Wörter
- Seiten 189 -192
- https://doi.org/10.33196/zvg201902018901
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Dadurch, dass die Änderung der Wiener BauO durch das Landesgesetz LGBl Nr 37/2018 Bauwerbern, die mit Abbrucharbeiten von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet worden sind, bereits rechtmäßig begonnen haben, mit 30.6.2018 die Verpflichtung auferlegt hat, für die weiteren Abbrucharbeiten eine Bewilligung einzuholen, greift der Gesetzgeber nicht in unmittelbarer und unverhältnismäßiger Weise in die Rechtsstellung der betroffenen Bauherren ein. Der unmittelbare Eingriff besteht lediglich darin, dass sich der Bauherr einem Bewilligungsverfahren stellen muss, in welchem eine nähere Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen erfolgen kann.
- Art 6 StGG
- § 62a Abs 5a BauO Wr
- § 127 Abs 8a BauO Wr
- § 60 Abs 1 BauO Wr
- Art 5 StGG
- § 127 Abs 8 lit a BauO Wr
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwG Wien, 05.11.2018, VGW-111/077/11259/2018
- ZVG-Slg 2019/39
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