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Verleihungsvoraussetzungen für die Staatsbürgerschaft

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Der Gesetzgeber hatte – wie sich aus den zitierten Materialien ergibt – mit der „Härteklausel“ des § 10 Abs 1 Z 7 StbG Fälle vor Augen, in denen aus Gründen, die die betroffene Person nicht zu vertreten hat, deren Teilnahme am Erwerbsleben eingeschränkt ist, wodurch es dem oder der Betroffenen nicht möglich ist, ein entsprechend hohes Einkommen zu erwirtschaften. Phasen – wenn auch unverschuldeter – Arbeitslosigkeit können hingegen jede am Erwerbsleben teilnehmende Person treffen. Bei solchen Perioden handelt es sich um keine „Ausnahmesituationen“, deren Gewicht mit den in § 10 Abs 1b StbG demonstrativ genannten Fällen vergleichbar wäre, zumal der Gesetzgeber dem Verleihungswerber innerhalb eines sechsjährigen Beobachtungszeitraumes ohnehin die Möglichkeit eröffnet, die einkommensstärksten Monate auszuwählen, sodass auf diesem Weg Phasen der Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung des gesicherten Lebensunterhalts unberücksichtigt bleiben können. In diesem Zusammenhang ist auch auf darauf hinzuweisen, dass es nicht von Belang ist, dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes kein Verschulden trifft.

  • VwG Wien, 30.10.2018, VGW-152/019/6622/2018
  • § 10 Abs 1b StbG
  • § 10 Abs 5 StbG
  • ZVG-Slg 2019/37
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 10 Abs 1 Z 7 StbG

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