Zum Hauptinhalt springen

Ersatzpflanzungen: Zwangsstrafe oder Ersatzvornahme

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Im Vollstreckungsverfahren ist der im Leistungsbefehl aufgetragene Zustand herzustellen und die Vollstreckungsbehörde ist an die sich aus dem Titelbescheid ergebende Leistungspflicht gebunden.

Das Wesen einer Ersatzvornahme liegt im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung.

Auch wenn sich aus dem Titelbescheid keine Festlegung, wo auf dem gegenständlichen Grundstück die Ersatzpflanzung von drei Eiben durchgeführt werden soll, ergibt, handelt es sich bei diesem Auftrag zur Pflanzung um eine vertretbare Leistung. Diese Leistung kann daher auch von Dritten erbracht werden und ist somit im Wege einer Ersatzvornahme gem § 4 VVG zu vollstrecken. Die Verhängung einer Zwangsstrafe kommt daher nicht in Betracht.

  • § 5 VVG
  • ZVG-Slg 2019/30
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 4 VVG
  • LVwG Salzburg, 19.11.2018, 405-1/342/1/5-2018

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!