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Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Zuge eines Vergabeverfahrens

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Dem § 39 WVRG 2014 ist nicht der Zweck zu entnehmen, eine etwaige frühzeitige Einbringung des Nichtigerklärungsantrages durch eine Verkürzung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu pönalisieren und dadurch einen Anreiz schaffen zu wollen, etwaige Nachprüfungsanträge möglichst erst am letzten Tag der Frist einzubringen. Die Bestimmung des § 28 Abs 2 WVRG 2014 trifft eine ausdrückliche Aussage darüber, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits vor einem Antrag auf Nichtigerklärung eingebracht werden kann. Die umgekehrte Situation, dass die Antragstellerin bei einer einwöchigen Frist den Antrag auf Nichtigerklärung bereits am dritten Tag der Frist und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am siebenten Tag der Frist einbringt, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Nach Ansicht des VwG ist § 28 letzter Satz WVRG auch in einem solchen Sinne zu verstehen.

  • § 29 Abs 2 WVRG
  • ZVG-Slg 2019/31
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 31 WVRG
  • § 28 WVRG
  • VwG Wien, 24.09.2018, VGW-123/077/12243/2018
  • § 29 Abs 1 WVRG

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