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Beschwerdefrist bei Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen einen die Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss des LVwG

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Nach der Bestimmung des § 26 Abs 3 zweiter Satz VwGG beginnt im Falle der Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision durch den VwGH (lediglich) die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Der Beschluss des VwGH bewirkt demnach nicht, dass auch die Beschwerdefrist gegen den in der Sache ergehenden Bescheid mit dem Datum der Zustellung der Entscheidung des VwGH neuerlich in Lauf gesetzt wird. Dass die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH noch offen ist, ändert daran nichts und hat nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gem § 8a Abs 7 zweiter Satz VwGVG keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist, welche (bereits) mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses des LVwG an die Bf/den Bf zu laufen beginnt.

  • § 7 VwGVG
  • LVwG OÖ, 11.01.2019, LVwG-151850/13/JS/FE
  • ZVG-Slg 2019/24
  • § 8a VwGVG
  • § 26 VwGG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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