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Entfall der Anzeigepflicht für emissionsneutrale Änderungen einer Betriebsanlage und damit keine (beschränkte) Parteistellung der Nachbarn - Kompensation durch Feststellungsverfahren?

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Eine Parteistellung der Nachbarn zur Frage der konsenswidrigen oder konsensgemäßen Errichtung oder Abänderung einer Betriebsanlage ist aus der GewO nicht ableitbar.

Die Feststellung des Vorliegens einer konsenswidrigen Errichtung oder Abänderung einer Betriebsanlage stellt weder ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klar, noch beseitigt es die Gefährdung eines subjektiven Rechts iSd § 74 Abs 2 GewO eines Nachbarn.

Ein Feststellungsinteresse, dass ein Dritter ein Behördenverfahren einzuleiten hat, ist generell Verwaltungsmaterien, welche sich auf Anlagenverfahren beziehen, fremd.

Eine Beeinträchtigung von Schutzinteressen von Nachbarn bei emissionsneutralen Änderungen gem § 81 Abs 2 Z 9 GewO – ohne Einschränkung auf einen Betriebstypus wie es bei Gastgärten der Fall ist – kann auch nicht als Regelfall angenommen werden, im Gegenteil: emissionsneutrale Änderungen setzen voraus, dass Auswirkungen schon in der Betriebsanlage „neutralisiert“ werden, also nicht als qualitative oder quantitative Mehrbelastung nach draußen dringen. Bei bloß nachbarneutralen Änderungen sind solche „Mehremissionen“ durchaus zulässig, vorausgesetzt, dass sie sich am Ausbreitungsweg soweit abschwächen, dass sie für die Nachbarn nicht mehr als nachteilige Änderung wahrnehmbar sind. Ihre Emissionen reichen gerade bis zur Grenze des nächstgelegenen Aufenthalts des Nachbarn, während emissionsneutrale Änderungen einen größeren Sicherheitsabstand wahren.

  • § 360 GewO
  • § 56 AVG
  • § 81 Abs 1 GewO
  • ZVG-Slg 2019/33
  • § 81 Abs 3 GewO
  • § 81 Abs 2 Z 9 GewO
  • § 74 GewO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Salzburg, 06.11.2018, 405-2/131/1/19-2018

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