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Die Verfolgung aus Gründen der Religion ist nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK geschützt, wobei der Begriff der Religion auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine „Verfolgung“ iSv Art 9 Abs 1 der StatusRL darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird.

  • VwGH, 13.12.2018, Ra 2018/18/0395
  • RL 2011/95/EU Art 9
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 1 GFK
  • ZVG-Slg 2019/36

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