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Baubewilligungspflichtige Maßnahmen; thermische Grundwassernutzung; Teichanlage; Rückführung von entnommenem Grundwasser; Ausnahmen vom Geltungsbereich der tir BauO

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Die Einleitung bzw Rückführung des mittels eines Bohrbrunnens entnommenen Grundwassers in einen Teich macht diesen Teich als solchen nicht zu einem (aus kompetenzrechtlichen Gründen von der tir BauO auszunehmenden) Wasserbau im engeren Sinn.

Da in einer wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung des entnommenen Grundwassers in einen Teich nicht die Teichanlage als solche unter Bedachtnahme auf die nach der tir BauO zu wahrenden Interessen bewilligt wird, kann diese wasserrechtliche Bewilligung keine Ausnahme von der Baubewilligungspflicht bewirken.

  • § 1 Abs 3 tir BauO
  • Ausnahmen vom Geltungsbereich der tir BauO
  • BBL-Slg 2020/37
  • Teichanlage
  • Baubewilligungspflichtige Maßnahmen
  • § 1 Abs 2 tir BauO
  • Rückführung von entnommenem Grundwasser
  • thermische Grundwassernutzung
  • VwGH, 08.11.2019, Ra 2017/06/0246
  • Baurecht
  • § 1 Abs 4 tir BauO

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