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Feuchtigkeitsschäden; Bauanschlussfugen Fenster zu Mauerwerk; Gewährleistung

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Der Wohnungseigentümer kann die aus seinem Vertrag mit dem Errichter der Wohnanlage/Bauträger/Wohnungseigentumsorganisator resultierenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen, zu denen Außenmauern und -fenster als Teil der Außenhaut des Gebäudes zählen.

  • § 923 ABGB
  • § 924 ABGB
  • Gewährleistung
  • § 18 WEG
  • Baurecht
  • Bauanschlussfugen Fenster zu Mauerwerk
  • Feuchtigkeitsschäden
  • BBL-Slg 2020/43
  • § 922 ABGB
  • OGH, 15.10.2019, 10 Ob 56/19m

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