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Liegenschaftskauf; mehrseitige Treuhand; Pflichten des Treuhänders

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Rechtsanwälte dürfen Treuhandmandate bei widersprechenden Interessen mehrerer Parteien annehmen.

Ein Treuhänder kann bei unklarer Sach- und Rechtslage – etwa im Fall des Auftretens eines Konflikts zwischen seinen Treugebern, welche ihm von gegensätzlichen Interessen geleitet gegenüberstehen – Anlass haben, von der Möglichkeit des gerichtlichen Erlags des Treuhandgeldes Gebrauch machen; er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

  • Liegenschaftskauf
  • BBL-Slg 2020/47
  • mehrseitige Treuhand
  • Pflichten des Treuhänders
  • § 358 ABGB
  • § 9 RAO
  • § 1 DSt
  • OGH, 29.10.2019, 20 Ds 2/19b
  • Baurecht

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