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Kündigung eines Unterpachtvertrages über einen Kleingarten zwecks Errichtung von Einfamilienhäusern; Vereinigung der Stellung von Eigentümer und Generalpächter

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Bei Vereinigung der Stellung des Eigentümers und des Generalpächters ist der Kündigungsgrund des § 6 Abs 2 lit b KlGG als wichtiger Kündigungsgrund im Sinn von § 12 Abs 2 KlGG anzusehen.

Nicht jede geplante Bebauung eines Grundstücks kann die Aufkündigung des Unter- bzw Generalpachtvertrags rechtfertigen. Es muss sich vielmehr um eine Bebauung handeln, die dem Kleingärtner selbst nicht erlaubt wäre, da der Kündigungstatbestand vorrangig darauf abzielt, eine anderweitige als kleingärtnerische Nutzung des Bodens zu ermöglichen.

  • § 6 Abs 2 lit b KlGG
  • § 12 Abs 2 KlGG
  • BBL-Slg 2020/49
  • Vereinigung der Stellung von Eigentümer und Generalpächter
  • Kündigung eines Unterpachtvertrages über einen Kleingarten zwecks Errichtung von Einfamilienhäusern
  • OGH, 18.11.2019, 8 Ob 87/19f
  • Baurecht

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