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Instandhaltungspflicht bei Wohnrecht zu Versorgungszwecken

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Der Eigentümer hat die mit dem Gebrauchsrecht belastete Sache auf seine Kosten in dem brauchbaren Zustand zu halten, in dem sie sich zur Zeit der Einräumung der Dienstbarkeit befunden hat.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Ausstattungsteile im Abnützungsgrad zur Zeit der Dienstbarkeitsbegründung aufrechterhalten bleiben müssen. Vielmehr ist aufgrund des Versorgungscharakters der besondere Ausstattungsbedarf und in Grenzen auch die geänderte allgemeine Auffassung über den durchschnittlichen Wohnkomfort in vergleichbaren Wohnungen zu berücksichtigen. Eine provisorische Sanierung eines Wasserrohrbruchs, bei dem alte Bleileitungen nicht ausgetauscht werden, widerspricht daher der geforderten Instandhaltungspflicht.

  • BBL-Slg 2020/51
  • Instandhaltungspflicht bei Wohnrecht zu Versorgungszwecken
  • OGH, 19.11.2019, 10 Ob 67/19d
  • § 508 ABGB
  • Baurecht

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