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Bei Haftungsklagen wegen Verletzung von Urhebervermögensrechten ist nach Art 5 Nr 3 EuGVVO das Gericht des MS zuständig, der die Rechte gewährleistet

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Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom MS des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen MS niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten MS über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die E über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des MS verursacht worden ist, zu dem es gehört.

  • EuGH, 03.10.2013, Rs C-170/12, (Peter Pinckney/KDG Mediatech AG; Cour de cassation [Frankreich])
  • WBl-Slg 2013/249
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen

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