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Unterlassungsexekution auf Grund eines Titels zur Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“: Vertretbarkeit der Titelauslegung ist kein Impugnationsgrund

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Für die Impugnationsklage kommen nur Sachverhalte in Betracht, die bei Bewilligung der Exekution noch nicht aktenkundig waren bzw auch bei einem mangelfreien erstgerichtlichen Exekutionsverfahren hätten ermittelt werden müssen. Somit dient die Impugnationsklage vor allem dazu, geltend zu machen, dass die Behauptungen des betreibenden Gläubigers nicht den Tatsachen entsprechen.

Bestreitet also der Verpflichtete, dass der im Exekutionsantrag behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung. Bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt tatsächlich verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen einen Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben. Auch der Einwand des Verpflichteten, er habe ein Verhalten nicht schuldhaft gesetzt, ist kein Rekursgrund, sondern ein Impugnationsgrund.

Die Vertretbarkeit der Titelauslegung durch die verpflichtete Partei selbst bildet keinen Impugnationsgrund, denn sie vermag nicht das „Verschulden“ des Verpflichteten zu beseitigen.

  • OGH, 21.08.2013, 3 Ob 115/13b, „Ö3 Eurowuchteln“
  • § 36 Abs 1 EO
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • BG Hietzing, 23.08.2013, 13 Cg 1/12x-7
  • LG Wien, 26.02.2013, 47 R 396/12a-11
  • WBl-Slg 2013/266

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