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Unzulässige aggressive Geschäftspraxis durch Zusendung von SMS mit „Änderungskündigung“

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Die Bestimmung setzt voraus, dass eine nicht bestellte Ware geliefert oder eine nicht bestellte Dienstleistung erbracht wurde. Die Mitteilung einer Änderung der Konditionen für Telefonie zu Sonderrufnummern bei bereits bestehender vertraglicher Beziehung fällt nicht darunter.

Die Zusendung von SMS – selbst wenn sie nur an jene Telefoniekunden erfolgte, die zuvor bestimmte „Sondernummern“ gewählt haben und die der Information über Angebote durch SMS vorweg zugestimmt haben – mit der Mitteilung einer (Mehrkosten verursachenden) Vertragsänderung, welche nur durch rechtzeitige Absendung einer Abbestellungs-Meldung abgewendet werden kann, stellt jedenfalls eine Belästigung dar, die auch geeignet ist die wirtschaftliche Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers oder den Wettbewerb zwischen Unternehmen spürbar zu beeinflussen.

Ein Vertrag erfüllt die Anforderungen der Klarheit und Verständlichkeit dann nicht, wenn der Verbraucher nicht in klarer und dem Vertragstyp adäquater Weise über die eigenen Rechte und Pflichten informiert wird. Eine Klausel in AGB, wonach die Unterlassung eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen die Änderung der Entgelte für vom Vertragspartner verlangten Leistungen (hier: Telefonie mit Sondernummern) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als Zustimmung gelten soll, verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 ABGB.

  • § 879 ABGB
  • HG Wien, 27.07.2012, GZ 57 Cg 27/12i-17
  • OLG Wien, 07.11.2012, GZ 2 R 224/12v-23
  • OGH, 23.09.2013, 4 Ob 27/13v, „Telefonieren Sie gratis“
  • § 1a UWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 6 Abs 3 KSchG
  • Anh Z 29 UWG (Anh I Nr 29 der RL 2005/29/EG des EP und Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der RL 84/450/EWG des Rates, der RL 97/7/EG, 98/
  • WBl-Slg 2013/265

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