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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2013, Band 27

Verfassungswidrigkeit der Konzessionsregelung für Poker

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Angesichts des Suchtpotentials nicht nur von Glücksspielen im engeren Sinn, sondern auch von Spielen mit Glücksspiel- und Geschicklichkeitskomponenten ist es zulässig, auch das Pokerspiel dem Regime des GSpG zu unterwerfen. Der VfGH kann dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht entgegentreten, wenn dieser das Pokerspiel allgemein in den Katalog der Glücksspiele aufnimmt.

Vor dem Hintergrund der im öffentlichen Interesse liegende Ziele der gesetzlichen Regelung, nämlich Rechtssicherheit zu schaffen und negative Begleiterscheinungen des Glücksspiels wie die Spielsucht hinanzuhalten, ist dem Gesetzgeber auch mit Blick auf die Freiheit der Erwerbsbetätigung nicht entgegentreten, wenn er das Pokerspiel generell dem Regime des GSpG unterwirft.

§ 22 iVm § 1 GSpG begrenzt die Zahl der zu vergebenden Konzessionen für das Pokerspiel auf eine einzige. Die Bestimmung führt im Ergebnis eine Monopolisierung des Marktes spezialisierter Anbieter des Pokerspiels und damit erheblich nachteilige Folgen für jene Personen herbei, die bis 31. Dezember 2012 auf Grund einer Gewerbeberechtigung rechtmäßig Pokersalons betrieben haben, schlösse sie doch über den ersten erfolgreichen Konzessionswerber hinaus jeden anderen von der Veranstaltung des Pokerspiels aus. Doch auch der erfolgreiche Konzessionswerber wäre künftig insofern (stärker als bisher) beschränkt, als er über die eine Spielbank hinaus nicht an weiteren Standorten Pokersalons betreiben dürfte. Die Konzessionsbindung für Glücksspielveranstalter zeitigt deswegen besonders nachteilige Folgen, weil die bisher auf Grund der GewO ausgeübten Tätigkeiten nunmehr im Regime des GSpG nicht mehr zulässig und daher einzustellen sind. Sie werden durch die Tatsache verschärft, dass die Bundesministerin für Finanzen die Konzession nach § 22 GSpG bis heute noch nicht ausgeschrieben hat, ohne dass Personen, die diese Konzession erlangen wollen, die Ausschreibung mit rechtlichen Mitteln erzwingen könnten, weshalb die Einführung einer Konzessionspflicht für Poker faktisch zu einem Verbot für jene Veranstalter geführt hat, die bis zum Ende des Jahres 2012 Pokerspielsalons auf gewerberechtlicher Grundlage gesetzmäßig betrieben haben.

Im Hinblick auf diese Nachteile für Veranstalter des Pokerspiels, die das Gewerbe bis 31. Dezember 2012 rechtmäßig ausgeübt haben, erweist sich die Regelung des § 22 GSpG als unsachlich und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges sind neben § 22 GSpG samt Überschrift auch das Wort „Poker“ in § 1 Abs 2 GSpG und § 60 Abs 24 GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl 69/2012 als verfassungswidrig aufzuheben.

  • Art 6 StGG
  • Art 7 Abs 1 B-VG
  • § 22 GSpG
  • WBl-Slg 2013/270
  • § 1 GSpG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VfGH, 27.06.2013, G 26/2013G 90/2012
  • § 60 Abs 24 GSpG

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