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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 24 Abs 9 VBG

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Gegen die Regelung in § 24 Abs 9 VBG, wonach das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten des Bundes von selbst endet, wenn eine Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert hat, bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken. Das gilt auch für die fehlende Mitwirkungsmöglichkeit der Personalvertretung bei dieser Art der Beendigung eines Dienstverhältnisses.

  • WBl-Slg 2013/260
  • § 9 PVG
  • OLG Wien, 20.03.2013, 8 Ra 112/12t-10
  • ASG Wien, 23.07.2012, 34 Cga 71/12b-5
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 24 Abs 9 VBG
  • OGH, 27.08.2013, 9 ObA 66/13s

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