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Zum aufsichtsratsähnlichen Beirat

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Auch nach der Novellierung des PSG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ist die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat anzuwenden.

Vorrangig nach dem Aufgabenkreis des § 25 Abs 1 PSG, der den Kern der erweiterbaren, aber nicht entziehbaren Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt, bestimmt sich, ob ein Beirat als weiteres Organ iSd § 14 Abs 2 PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist. Im vorliegenden Fall war von einem aufsichtsratsähnlichen Beirat auszugehen, weil diesem neben dem Recht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern auch umfassende Zustimmungserfordernisse zu bestimmten Rechtsgeschäften der Privatstiftung und eine Vergütungskompetenz zukommt.

Ist die Festlegung der Begünstigten und der Höhe der Ausschüttungen an die Zustimmung der Begünstigten oder an einen nur mit Begünstigten besetzten Beirat gebunden, verstößt dies gegen die von den Gesetzesmaterialien als Gründe für die Unvereinbarkeitsregelung des § 15 Abs 2 PSG angeführte „Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung“ und die Vermeidung von Kollisionen.

  • LG Linz, 30.04.2013, 29 Fr 125/13i-6
  • OLG Linz, 24.06.2013, 6 R 91/13i-9
  • WBl-Slg 2013/263
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 09.09.2013, 6 Ob 139/13d
  • § 14 Abs 2 PSG
  • § 23 Abs 2 PSG
  • § 15 Abs 2 PSG

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