Keine Unterlassungsexekution gegen Verwendung eines Domainnamens als Internetadresse
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 27
- Rechtsprechung, 1267 Wörter
- Seiten 719 -720
- https://doi.org/10.33196/wbl201312071901
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1. Bei einer auf § 43 ABGB gestützten eV ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in der Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des § 15 UWG nicht die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. Es bleibt dem durch einen Eingriff in seinen Namen Verletzten überlassen, neben seinem im Gesetz ausdrücklich genannten Unterlassungsanspruch bestimmte – wenngleich weit formulierte – Beseitigungsmaßnahmen bereits im Titelverfahren zu begehren und einen entsprechenden Titel zu erwirken.
2. Wurde durch eine eV verboten, den Domainnamen (hier: unken.at) zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu verwenden, wird diese Domain jedoch nach Erlassen der eV weiterhin als automatische Vorschaltadresse genutzt, so ist darin noch kein Verstoß gegen den Exekutionstitel zu sehen, der lediglich ein Verbot, nicht aber auch ein Beseitigungsgebot vorsieht.
- Thiele, Clemens
- § 43 ABGB
- § 355 EO
- OGH, 21.08.2013, 3 Ob 134/13x, „unken.at II“
- BG Saalfelden, 25.01.2013, GZ 2 E 76/13x-5
- LG Salzburg als RekursG, 10.04.2013, GZ 22 R 89/13m-10
- WBl-Slg 2013/267
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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