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Verpflichtungen des Verteilernetzbetreibers nach dem GWG 2011

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Normadressaten des § 124 GWG 2011 sind nach dessen Wortlaut Erdgashändler und Versorger. Die Pflichten aus § 124 GWG 2011 können jedoch auch auf den Verteilernetzbetreiber iSd § 7 Abs 1 Z 72 leg cit ausgedehnt werden, anderenfalls die unionsrechtlichen Verpflichtungen des angemessenen Schutzes von schutzbedürftigen Kunden (Art 3 Abs 3 der RL) nicht wirksam umgesetzt werden können. Da nämlich der Verteilernetzbetreiber eine Monopolstellung hat, kann der Schutz – Aufrechterhaltung der Gasversorgung schutzbedürftiger Kunden – nicht durch den Versorger alleine sichergestellt werden, sondern bedarf auch der verpflichtenden Zurverfügungstellung des Verteilernetzes durch den Netzbetreiber.

Wird der Verteilernetzbetreiber durch eine Auflage verpflichtet, die Begünstigung der beschränkten Vorauszahlung/Sicherheitsleistung sämtlichen Netzbenutzern einzuräumen, die sich auf die Versorgung in letzter Instanz berufen, also neben den Verbrauchern iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG auch den Kleinunternehmern, so hat die Behörde dies zu begründen. Sie muss darlegen, warum eine solche Verpflichtung eine „ausgewogene“ Verpflichtung iSd § 28 Abs 2 Z 3 GWG 2011 darstelle.

  • VwGH, 12.06.2013, 2013/04/0024
  • § 28 GWG
  • WBl-Slg 2013/269
  • § 124 GWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 3 der RL 2009/73/EG des EP und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
  • § 7 GWG

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