Verpflichtungen des Verteilernetzbetreibers nach dem GWG 2011
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 27
- Rechtsprechung, 1306 Wörter
- Seiten 722 -724
- https://doi.org/10.33196/wbl201312072201
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Normadressaten des § 124 GWG 2011 sind nach dessen Wortlaut Erdgashändler und Versorger. Die Pflichten aus § 124 GWG 2011 können jedoch auch auf den Verteilernetzbetreiber iSd § 7 Abs 1 Z 72 leg cit ausgedehnt werden, anderenfalls die unionsrechtlichen Verpflichtungen des angemessenen Schutzes von schutzbedürftigen Kunden (Art 3 Abs 3 der RL) nicht wirksam umgesetzt werden können. Da nämlich der Verteilernetzbetreiber eine Monopolstellung hat, kann der Schutz – Aufrechterhaltung der Gasversorgung schutzbedürftiger Kunden – nicht durch den Versorger alleine sichergestellt werden, sondern bedarf auch der verpflichtenden Zurverfügungstellung des Verteilernetzes durch den Netzbetreiber.
Wird der Verteilernetzbetreiber durch eine Auflage verpflichtet, die Begünstigung der beschränkten Vorauszahlung/Sicherheitsleistung sämtlichen Netzbenutzern einzuräumen, die sich auf die Versorgung in letzter Instanz berufen, also neben den Verbrauchern iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG auch den Kleinunternehmern, so hat die Behörde dies zu begründen. Sie muss darlegen, warum eine solche Verpflichtung eine „ausgewogene“ Verpflichtung iSd § 28 Abs 2 Z 3 GWG 2011 darstelle.
- VwGH, 12.06.2013, 2013/04/0024
- § 28 GWG
- WBl-Slg 2013/269
- § 124 GWG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 3 der RL 2009/73/EG des EP und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
- § 7 GWG
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