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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2013, Band 27

Durchgang zwischen Raucher- und Nichtraucherraum

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Damit in einem als solchen bezeichneten Raucherraum zulässigerweise geraucht werden darf, ist die diesen Raum mit dem übrigen Teil des Betriebs verbindende Tür geschlossen zu halten. Bleibt sie über das zum kurzen Durchschreiten notwendige Ausmaß hinaus geöffnet, darf in diesem Raum selbst bei Vorhandensein einer Lüftungsanlage nicht geraucht werden; es besteht insoweit also Rauchverbot.

Der Hinweis auf die Erteilung entsprechender Anweisungen und auf stichprobenartige, nicht näher konkretisierte Überprüfungen genügt den Anforderungen an ein iSd § 5 Abs 1 VStG wirksames Kontrollsystem nicht.

Vor dem Hintergrund des Regel-Ausnahme-Prinzips, das nunmehr auch in Betrieben des Gastgewerbes ein grundsätzliches Rauchverbot festlegt und Rauchen nur in gesonderten, vom übrigen Bereich abgetrennten „Raucherzimmern“ zulässt, muss davon ausgegangen werden, dass die Festlegung eines Raumes als Raucherzimmer, der betreten werden muss, um in jenen Bereich zu gelangen, der rauchfrei zu halten ist, unzulässig ist. Dies entspricht auch dem Verständnis des (nach § 13a Abs 2 zwingend rauchfrei zu haltenden) „Hauptraums“, bei dessen Festlegung als wichtige Kriterien nach den zitierten Erläuterungen nicht nur Flächengröße und Ausstattung, sondern auch Lage und Zugänglichkeit heranzuziehen sind, was nur bedeuten kann, dass der Raucherraum vom Nichtraucherbereich aus erschlossen werden soll, nicht aber umgekehrt der – grundsätzlich rauchfrei zu haltende – Bereich nur über den „Raucherraum“ zugänglich ist.

  • WBl-Slg 2013/268
  • VwGH, 17.06.2013, 2012/11/0235
  • § 13 TabakG
  • § 5 Abs 1 VStG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 13c TabakG
  • § 13a TabakG

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