


Benützung vor Einbringung der Fertigstellungsanzeige; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; Wohnungseigentum
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 21
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 39 Wörter, Seiten 60-60
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Bei Vorliegen von Wohnungseigentum als Sonderform des Miteigentums können im Falle allfälliger konsenswidriger Nutzungen ausschließlich die jeweiligen Wohnungseigentümer, denen auch das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht zukommt, verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
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- LVwG Stmk, 31.07.2017, LVwG 30.21-2372/2016
- § 118 Abs 1 Z 6 stmk BauG
- Benützung vor Einbringung der Fertigstellungsanzeige
- Wohnungseigentum
- verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
- BBL-Slg 2018/45
- Baurecht
Bei Vorliegen von Wohnungseigentum als Sonderform des Miteigentums können im Falle allfälliger konsenswidriger Nutzungen ausschließlich die jeweiligen Wohnungseigentümer, denen auch das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht zukommt, verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
- LVwG Stmk, 31.07.2017, LVwG 30.21-2372/2016
- § 118 Abs 1 Z 6 stmk BauG
- Benützung vor Einbringung der Fertigstellungsanzeige
- Wohnungseigentum
- verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
- BBL-Slg 2018/45
- Baurecht