


Kein Versicherungsschutz für Schäden durch Niederschlagswasser bei geöffnetem Dach
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 21
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 63 Wörter, Seiten 73-73
20,00 €
inkl MwSt




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Sachschäden durch Niederschlags- oder Schmelzwasser sind nicht versichert, wenn sie durch Öffnungen im Dach infolge von Umbauten, Anbauten, Neubauten bzw Reparaturarbeiten sowie durch offene Dachfenster oder Türen entstehen. Eine Dachöffnung im Sinn der Versicherungsbedingungen besteht auch bei provisorischer Spannung einer Abdeckplane, die während der Zeit des Umbaus Beeinträchtigungen durch Sturm und Wasser verhindern soll.
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- Art 20.3.4.7 ABHP 2011
- OGH, 29.11.2017, 7 Ob 190/17t
- Kein Versicherungsschutz für Schäden durch Niederschlagswasser bei geöffnetem Dach
- Baurecht
- BBL-Slg 2018/69
Sachschäden durch Niederschlags- oder Schmelzwasser sind nicht versichert, wenn sie durch Öffnungen im Dach infolge von Umbauten, Anbauten, Neubauten bzw Reparaturarbeiten sowie durch offene Dachfenster oder Türen entstehen. Eine Dachöffnung im Sinn der Versicherungsbedingungen besteht auch bei provisorischer Spannung einer Abdeckplane, die während der Zeit des Umbaus Beeinträchtigungen durch Sturm und Wasser verhindern soll.
- Art 20.3.4.7 ABHP 2011
- OGH, 29.11.2017, 7 Ob 190/17t
- Kein Versicherungsschutz für Schäden durch Niederschlagswasser bei geöffnetem Dach
- Baurecht
- BBL-Slg 2018/69