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Versagung der Baubewilligung; Fehlen eines Bebauungsplanes; Unzulässigkeit nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen; planwidrige Lücke; Übergangsbestimmungen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 21
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
71 Wörter, Seiten 60-60

20,00 €

inkl MwSt

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Die Aufzählung des § 27 Abs 3 lit c tir BauO 2011 enthält eine planwidrige Lücke.

Widerspricht ein Bauvorhaben dem § 54 Abs 5 tir ROG 2006 (iVm § 118 Abs 3 tir BauO 2011), weil der erforderliche Bebauungsplan fehlt, ist das Bauansuchen in analoger Anwendung des § 27 Abs 3 lit c tir BauO 2011 abzuweisen.

  • Übergangsbestimmungen
  • § 26 Abs 3 lit f tir BauO
  • Unzulässigkeit nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen
  • Fehlen eines Bebauungsplanes
  • Versagung der Baubewilligung
  • planwidrige Lücke
  • BBL-Slg 2018/46
  • VwGH, 22.11.2017, Ra 2016/06/0011
  • Baurecht
  • § 27 Abs 3 lit c tir BauO
  • § 118 Abs 3 tir BauO
  • § 54 Abs 5 tir ROG

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