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Berechtigung zum Widerruf einer Sektorenauftraggeberin

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Der Widerruf eines Vergabeverfahrens ist nicht vom Vorliegen schwerwiegender Umstände abhängig, ein Widerrufsgrund kann auch vorliegen, wenn dieser durch den Auftraggeber selbst verursacht worden ist. Die mangelnde Verfügbarkeit von Sicherheitspersonal ist als sachlicher Grund iS des § 149 BVergG 2018 zu werten.

Die näheren Bestimmungen zum Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Widerruf durch einen öffentlichen Auftraggeber und die dazu ergangene Rsp können auf Sektorenauftraggeberinnen übertragen werden.

  • § 149 BVergG
  • WBl-Slg 2023/21
  • VwGH, 16.11.2022, Ra 2019/04/0056
  • § 310 BVergG
  • § 148 BVergG
  • § 311 BVergG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 347 BVergG

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