



Wettbewerbsrecht: Art 101 AEUV – Von der nationalen Wettbewerbsbehörde verhängte Sanktion – Festsetzung der Höhe der Geldbuße – Berücksichtigung des in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Umsatzes
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 37
- Rechtsprechung, 3180 Wörter
- Seiten 21 -24
- https://doi.org/10.33196/wbl202301002101
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Art 4 Abs 3 EUV und Art 101 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, wonach eine nationale Wettbewerbsbehörde verpflichtet ist, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen Art 101 AEUV verhängten Geldbuße unter allen Umständen den in der Gewinn- und Verlustrechnung dieses Unternehmens ausgewiesenen Umsatz zu berücksichtigen, ohne dabei die Möglichkeit zur Prüfung von Nachweisen zu haben, die von diesem Unternehmen als Beleg dafür vorgelegt wurden, dass dieser Umsatz nicht seine tatsächliche wirtschaftliche Situation wiedergebe und daher ein anderer, diese Situation wiedergebender Betrag als Umsatz zu berücksichtigen sei, sofern diese Nachweise genau und dokumentiert sind.
- EuGH, 10.11.2022, Rs C-385/21, Zenith Media Communications SRL/Consiliul Concurenţei; Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie [Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien]
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Art 4 Abs 3 EUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2023/2
- Art 101 AEUV
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