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Wettbewerbsrecht: Ersatz des durch eine nach Art 101 Abs 1 AEUV verbotene Verhaltensweise verursachten Schadens – Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

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Art 5 Abs 1 Unterabs 1 der RL 2014/104/EU ist dahin auszulegen, dass sich die dort angesprochenen relevanten Beweismittel, die sich in der Verfügungsgewalt des Bekl oder eines Dritten befinden, auch auf solche beziehen, die derjenige, gegen den sich der Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln richtet, neu erstellen muss, indem er Informationen, Kenntnisse oder Daten, die sich in seiner Verfügungsgewalt befinden, zusammenstellt oder klassifiziert, vorbehaltlich der strikten Wahrung von Art 5 Abs 2 und 3 dieser RL, der die befassten nationalen Gerichte dazu verpflichtet, dass die von ihnen angeordnete Offenlegung von Beweismitteln relevant, verhältnismäßig und erforderlich ist, wobei sie die berechtigten Interessen und Grundrechte des Antragsgegners berücksichtigen.

  • Art 5 Abs 1 der RL 2014/104/EU des EP und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der MS und der EU
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/1
  • EuGH, 10.11.2022, Rs C-163/21, AD ua/PACCAR Inc, DAF TRUCKS NV, DAF Trucks Deutschland GmbH; Juzgado de lo Mercantil no 7 de Barcelona [Handelsgericht Nr 7 Barcelona, Spanien]

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