Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Bewertung der Risiken durch die Verpflichteten – Risikoermittlung durch die MS und die Verpflichteten – Sorgfaltspflichten g...
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 37
- Rechtsprechung, 7548 Wörter
- Seiten 33 -41
- https://doi.org/10.33196/wbl202301003301
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1. Art 18 Abs 1 und 3 der RL (EU) 2015/849 iVm Art 5 und Anhang III Nr 3 lit b dieser RL ist dahin auszulegen, dass er einem Verpflichteten nicht auferlegt, einem Kunden allein deshalb automatisch ein hohes Risikoniveau zuzuschreiben und folglich verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber diesem Kunden anzuwenden, weil es sich bei diesem Kunden um eine Nichtregierungsorganisation handelt, einer der Angestellten dieses Kunden Staatsangehöriger eines Drittlands mit hohem Korruptionsrisiko ist oder ein Geschäftspartner dieses Kunden, nicht aber der Kunde selbst, mit einem solchen Drittland verbunden ist. Ein MS kann jedoch im nationalen Recht solche Umstände als Faktoren festlegen, die auf ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung hinweisen und die die Verpflichteten bei ihrer Risikobewertung in Bezug auf ihre Kunden berücksichtigen müssen, sofern diese Faktoren mit dem Unionsrecht, insb mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, vereinbar sind.
2. Art 13 Abs 1 lit c und d der RL 2015/849 iVm Art 8 Abs 2, Art 13 Abs 4 und Art 40 Abs 1 Unterabs 1 lit a dieser RL ist dahin auszulegen, dass er dem Verpflichteten nicht auferlegt, bei der Ausübung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, vom Kunden eine Kopie des zwischen diesem und einem Dritten geschlossenen Vertrags einzuholen, sofern der Verpflichtete der zuständigen nationalen Behörde andere geeignete Unterlagen vorlegen kann, die zum einen belegen, dass er die zwischen diesem Kunden und dem Dritten ausgeführte Transaktion und begründete Geschäftsbeziehung analysiert hat, und zum anderen, dass er dies bei der Anwendung der Sorgfaltspflichten, die in Anbetracht der ermittelten Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, gebührend berücksichtigt hat.
3. Art 14 Abs 5 iVm Art 8 Abs 2 der RL 2015/849 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichteten auf der Grundlage einer auf aktuellem Stand gehaltenen Risikobewertung bei einem Bestandskunden – gegebenenfalls verstärkte – Sorgfaltspflichten anwenden müssen, wenn dies angemessen erscheint, insb, wenn bei diesem Kunden eine Änderung von Umständen vorliegt, und zwar unabhängig davon, dass die im nationalen Recht festgelegte Frist für die Durchführung einer neuen Bewertung des Risikos in Bezug auf diesen Kunden noch nicht abgelaufen ist. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Kunden, bei denen ein hohes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht.
4. Art 60 Abs 1 und 2 der RL 2015/849 ist dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde bei der Veröffentlichung einer wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser RL erlassenen Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt wird, sicherstellen muss, dass die veröffentlichten Informationen mit den in dieser Entscheidung enthaltenen Informationen genau übereinstimmen.
- WBl-Slg 2023/5
- EuGH, 17.11.2022, Rs C-562/20, SIA „Rodl & Partner“/Valsts ieņēmumu dienests; Administratīvā rajona tiesa [Bezirksverwaltungsgericht, Lettland]
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 13 Abs 1 lit c und d, Art 14 Abs 5, Art 18, Art 60 Abs 1 und 2 sowie Anhang III Nr 3 lit b der RL (EU) 2015/849 des EP und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzier
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