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Betriebsbedingte Kündigung

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Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in den Betriebsverhältnissen gerechtfertigt, wenn für den betroffenen Arbeitnehmer im gesamten Betrieb kein Bedarf mehr gegeben ist und dem Arbeitgeber auch keine andere soziale Maßnahme zur Erhaltung des Arbeitsplatzes zuzumuten ist.

Eine generelle konzernweite soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht.

  • WBl-Slg 2023/10
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG
  • OGH, 31.08.2022, 9 ObA 61/22v
  • OLG Graz, 29.03.2022, 6 Ra 80/21p-50

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