Zum Hauptinhalt springen

Zur Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Der markenrechtliche Benutzungszwang hat den Zweck, Zeichen, die vom Markeninhaber tatsächlich nicht benutzt werden, für andere Interessenten wieder freizubekommen. Dem liegt die Zielsetzung zugrunde, die Zahl der eingetragenen Marken zu begrenzen, um dadurch die Anzahl verwechslungsfähiger Zeichen und so die Zahl wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Markenkonflikte zu reduzieren. Deshalb sind Marken nach jüngerer Rsp für die unbenutzten Waren und Dienstleistungen für verfallen zu erklären, wenn sie nur für einen Teil der registrierten Waren und Dienstleistungen benutzt wurden.

  • § 33a MSchG
  • OGH, 23.09.2022, 4 Ob 186/21p
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/19
  • OLG Wien als BerufungsG, 07.07.2021, GZ 33 R 11/21m-3, „GALLUP“

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!