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EV Verbot der Übertragung/Belastung von Geschäftsanteilen, der Ausübung des Kündigungsrechtes, der Ausübung von Gesellschafterrechten, sowie der Auflösung der Gesellschaft

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Der von der gefährdeten Partei behauptete und mit einstweiliger Verfügung zu sichernde Anspruch muss genau bezeichnet werden.

Dazu kann ein ausdrücklicher oder schlüssiger Verweis auf das Vorbringen zum Anspruch in der Klage genügen. Bei mehreren zu sichernden Ansprüchen kann dies allerdings nur dann gelten, wenn sich die Zuordnung des (jeweils) zu sichernde Anspruch in Ansehung verschiedener Sicherungsbegehren (jeweils) als auf der Hand liegend ergibt.

  • § 389 EO
  • WBl-Slg 2023/17
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Graz, 03.06.2022, 2 R 95/22s-12
  • OGH, 29.08.2022, 6 Ob 125/22h

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