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Entscheidungspflicht in Verwaltungsstrafsachen

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In Verwaltungsstrafsachen haben die Verwaltungsgerichte jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die ausnahmsweise nach § 28 VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids kommt nicht zum Tragen. Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon in Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG verfassungsgesetzlich vorgegeben und wird einfachgesetzlich in § 50 VwGVG wiederholt bzw konkretisiert. Nach der Rsp des VwGH kommt mithin in Verwaltungsstrafsachen gem § 50 VwGVG eine (bloße) Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids nicht in Betracht.

Dies gilt auch für Konstellationen, in denen das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde die Auffassung vertritt, dass in der betreffenden Verwaltungsstrafsache keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei. In diesen Fällen kommt eine ersatzlose Behebung des Einstellungsbescheides durch das Verwaltungsgericht nicht in Frage. Vielmehr ist eine Entscheidung in der Verwaltungsstrafsache zu treffen.

  • WBl-Slg 2023/22
  • VwGH, 29.09.2022, Ro 2021/11/0003
  • § 50 VwGVG
  • Art 130 Abs 4 B-VG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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