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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2018, Band 31

Beschlussanfechtung im WE: Maßgeblichkeit des schriftlich zur Kenntnis gebrachten Beschlusstextes; Abgrenzung von Erhaltung und Verbesserung

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Nur der schriftlich zur Kenntnis gebrachte Text eines Beschlusses kann für die Beurteilung, was Gegenstand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft und der Anfechtung durch die Wohnungseigentümer ist, maßgeblich sein. Ein vom Wortlaut nicht gedeckter oder sogar davon abweichender subjektiver Parteiwille der an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer ist irrelevant. Enthält der Text des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft nicht nur die Sanierung der tatsächlich baufälligen Kellermauer, sondern auch der Kellerstiege und wurde den Abstimmungsunterlagen das Anbot der Baufirma zugrunde gelegt, so ist die Auslegung, dass die in diesem Anbot konkret enthaltenen Arbeiten genehmigt wurden, vertretbar.

Dem Umfang von Sanierungsarbeiten sind im Bereich des WEG Grenzen durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit gezogen; ein echter Verbesserungsaufwand kann nicht der Miteigentümergemeinschaft aufgebürdet werden, wenngleich „Erhaltung“ iSd § 3 Abs 1 MRG und § 28 Abs 1 Z 1 WEG auch zu einer „Verbesserung“ führen kann, ohne dass dadurch eine Maßnahme außerordentlicher Verwaltung anzunehmen ist, setzt dies doch in der Regel eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit, Brauchbarkeit, einen bestehenden Mangel oder doch zumindest eine Schadensgeneigtheit voraus.

Festgestellte Baumängel, die einen ernsten Schaden des Hauses darstellen, bedürfen zwar Erhaltungsarbeiten, jedoch stellt eine gänzliche Erneuerung eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme dar, da diese nicht bloß der Erhaltung der baufällig gewordenen Teile des Hauses dient.

  • § 3 MRG
  • WOBL-Slg 2018/90
  • OGH, 27.06.2017, 5 Ob 82/17w, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Salzburg, GZ 22 R 67/17g
  • BG Tahlgau, GZ 10 Msch 3/15d
  • § 28 WEG
  • § 29 WEG

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