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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2018, Band 31

Verbücherung von Bestandrechten: Aufsandungserklärung des Eigentümers bei Inbestandgabe durch Fruchtgenussberechtigten

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§ 19 GBG spricht von der Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten, die gem § 9 GBG Gegenstand von bücherlichen Eintragungen sein können. Allerdings wird das Bestandrecht durch „Einverleibung“ nicht zum dinglichen Recht. Die Wirkung der „Eintragung“ des Bestandrechts (§ 1095 ABGB) beschränkt sich im Wesentlichen auf die in §§ 1120 f ABGB vorgesehenen Rechtswirkungen, beseitigt also insbesondere das Kündigungsrecht des Erwerbers der Liegenschaft nach § 1120 ABGB, sodass ein neuer Eigentümer (oder der Eigentümer nach Wegfall des Fruchtgenussrechts) das Bestandrecht auf die Dauer des Bestandverhältnisses gegen sich gelten lassen muss, ohne dass ihm ein besonderes Kündigungsrecht zukäme. In Bezug auf die Rechtswirkung ähnle die Eintragung eher einer Anmerkung als einer Einverleibung. Es besteht aber kein Grund, als Voraussetzung für die Verbücherung eines Bestandrechts zwingend eine Identität zwischen Bestandgeber und Liegenschaftseigentümer zu fordern. Die Rechtswirkungen des vom Fruchtnießer berechtigt abgeschlossenen Bestandvertrags gehen jedenfalls über die Dauer des Fruchtgenussrechts hinaus und dem Liegenschaftseigentümer stünden nach Erlöschen des Fruchtgenussrechts die besonderen Kündigungsrechte nach §§ 1120 f ABGB zu. Somit ist nicht zu verlangen, dass im Fall eines Fruchtgenussrechts (auch) der Liegenschaftseigentümer den Bestandvertrag schließt, zumal dieses Recht allein dem Fruchtnießer zusteht.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Zustimmungserfordernisse bestehen. Im Fall eines vom Fruchtnießer der Liegenschaft abgeschlossenen Bestandvertrags erfordert § 32 Abs 1 lit b GBG für die Einverleibung des Bestandrechts die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige. Das Recht des Eigentümers wird in diesem Fall belastet, weil er durch die Einverleibung des Bestandrechts in seinen Kündigungsrechten nach §§ 1120 f ABGB nach Erlöschen des Fruchtgenussrechts beschränkt und an die Dauer des Bestandrechts laut Bestandvertrag gebunden wird. Eine notariell beglaubigte Aufsandungserklärung des Liegenschaftseigentümers ist daher als Voraussetzung für die Einverleibung des Bestandrechts jedenfalls zu verlangen.

  • § 19 GBG
  • LGZ Graz, AZ 4 R 19/17v
  • § 32 GBG
  • BG Feldbach, TZ 10748/2016
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 26.09.2017, 5 Ob 142/17v
  • § 1120 ABGB
  • § 1095 ABGB
  • § 1121 ABGB
  • WOBL-Slg 2018/95
  • § 9 GBG

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