Keine Beschwer des nachrangigen Pfandgläubigers bei Klagsanmerkung nach § 27 WEG; Nichtzulässigkeit von Nebenintervention im Grundbuchsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 31
- Rechtsprechung, 2696 Wörter
- Seiten 288 -291
- https://doi.org/10.33196/wobl201809028802
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Die Rechte des Nebenintervenienten als (nachrangiger) Pfandgläubiger werden durch die Anmerkung einer Klage nach § 27 WEG 2002 weder belastet, abgetreten, beschränkt noch aufgehoben. Der Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 kommt überhaupt nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich letztlich erst im Exekutionsverfahren. Es wird auch nur die Klage, nicht aber die eingeklagte Forderung angemerkt, auf die sich das Vorzugspfandrecht bezieht.
Im Außerstreitverfahren ist die Nebenintervention nicht zulässig. Das gilt auch für das Grundbuchsverfahren. In dem als Grundbuchsverfahren zu führenden Zwischenverfahren über die (Löschung) der Klagsanmerkung kann der Nebenintervenient daher keine Verfahrenshandlungen zugunsten der Hauptpartei vornehmen.
- Klicka, Thomas
- § 27 WEG
- WOBL-Slg 2018/89
- Miet- und Wohnrecht
- § 2 AußStrG
- OLG Wien, AZ 16 R 50/17s
- OGH, 23.10.2017, 5 Ob 132/17y, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
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