Zum Hauptinhalt springen

Kosten für eine Dichtheitsprüfung von Gasleitungen stellen keine Betriebskosten dar

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

§ 21 MRG stellt einen Katalog der auf die Gesamtliegenschaft bezogenen Aufwendungen des Vermieters dar, die als Betriebskosten in der in § 21 Abs 3 bis 5 MRG geregelten Weise auf die Mieter eines Hauses überwälzt werden dürfen. Diese Aufzählung gilt als taxativ; eine zu Lasten der Mieter gehende extensive Gesetzesauslegung ist ausgeschlossen. Im Katalog des § 21 Abs 1 MRG sind die Kosten für eine Dichtheitsprüfung von Gasleitungen nicht enthalten. § 21 Abs 1 Z 1 erster Satz MRG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Kosten der Versorgung des Hauses mit Wasser und die Kosten für die nach den Lieferbedingungen gebotene Überprüfung der Wasserleitungen.

  • BG Hernals, GZ 5 Msch 19/15x
  • § 21 MRG
  • WOBL-Slg 2018/78
  • § 14 WGG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, GZ 38 R 267/16w
  • OGH, 23.10.2017, 5 Ob 169/17i

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!