Kosten für eine Dichtheitsprüfung von Gasleitungen stellen keine Betriebskosten dar
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 31
- Rechtsprechung, 1169 Wörter
- Seiten 277 -278
- https://doi.org/10.33196/wobl201809027701
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§ 21 MRG stellt einen Katalog der auf die Gesamtliegenschaft bezogenen Aufwendungen des Vermieters dar, die als Betriebskosten in der in § 21 Abs 3 bis 5 MRG geregelten Weise auf die Mieter eines Hauses überwälzt werden dürfen. Diese Aufzählung gilt als taxativ; eine zu Lasten der Mieter gehende extensive Gesetzesauslegung ist ausgeschlossen. Im Katalog des § 21 Abs 1 MRG sind die Kosten für eine Dichtheitsprüfung von Gasleitungen nicht enthalten. § 21 Abs 1 Z 1 erster Satz MRG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Kosten der Versorgung des Hauses mit Wasser und die Kosten für die nach den Lieferbedingungen gebotene Überprüfung der Wasserleitungen.
- BG Hernals, GZ 5 Msch 19/15x
- § 21 MRG
- WOBL-Slg 2018/78
- § 14 WGG
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, GZ 38 R 267/16w
- OGH, 23.10.2017, 5 Ob 169/17i
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