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Mietzinsminderung wegen Unterbrechung von Strom- und Wasserversorgung und Ausfall eines Lifts

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Eine Mietzinsminderung ist zulässig, wenn der Storm mehrmals unangekündigt ausfällt, wodurch Computer abstürzen und Daten verloren gehen, weil sie nicht mehr gesichert werden können, und der Mieter wegen mehrtägiger Unterbrechung der Wasserversorgung gezwungen ist, Wasser aus dem im Erdgeschoss gelegenen Café in seine Wohnung zu tragen.

Beim Ausfall eines Lifts, für den ein Kostenanteil im Mietvertrag vereinbart ist, ist eine Mietzinsminderung von 20 % nicht zu beanstanden, zumal sich das Bestandobjekt, das nicht nur als Wohnung, sondern auch als Architektenbüro genutzt wird, im 5. Stock befindet.

  • LGZ Wien, 38 R 134/17p
  • BG Leopoldstadt, 9 C 51/14d
  • § 1096 Abs 1 ABGB
  • WOBL-Slg 2018/94
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 30.01.2018, 1 Ob 235/17s, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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