Zugunsten eines Mindestanteils, mit dem WE verbunden ist, kann keine Grunddienstbarkeit an einer fremden Liegenschaft begründet werden
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 31
- Rechtsprechung, 3066 Wörter
- Seiten 296 -299
- https://doi.org/10.33196/wobl201809029601
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Die Sonderstellung des WE beruht auf der Einheit von dinglichem Nutzungsrecht an einem WE-fähigen Objekt mit dem im Mindestanteil ausgedrückten ideellen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft. Durch den Mindestanteil wird daher – wie auch im schlichten Miteigentum – ebenfalls der Miteigentumsanteil im Verhältnis zum Ganzen ausgedrückt, sodass auch im WE die Konstruktion über das ideelle Miteigentum im Vordergrund steht. Damit kommt der Grundsatz der Unteilbarkeit von Grunddienstbarkeiten hier insoweit zum Tragen, als auch ein Mindestanteil, mit dem WE verbunden ist, im Verhältnis zu einer fremden Liegenschaft nicht herrschendes Gut sein kann.
- Illedits, Alexander
- Illedits, Sophie
- § 5 WEG
- § 473 ABGB
- OGH, 21.12.2017, 5 Ob 217/17y
- § 479 ABGB
- § 2 WEG
- LGZ Graz, 6 R 57/17x
- Miet- und Wohnrecht
- § 523 ABGB
- § 11 WEG
- WOBL-Slg 2018/93
- BG Graz-Ost, 204 C 387/16t
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