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Keine Haftung des BTVG-Treuhänders für Strafzinsen nach § 14 Abs 1 BTVG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 31
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1622 Wörter, Seiten 302-304

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Der Rückforderungsanspruch gem § 14 Abs 1 BTVG richtet sich, schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, ausschließlich gegen den Bauträger. Die erhöhten Zinsen sind Teil dieses besonderen Rückforderungsanspruchs. Der Erwerber kann sie vom Bauträger nur für Leistungen fordern, die er aufgrund von gegen das BTVG verstoßenden Vereinbarungen erbracht hat, nicht aber, wenn der Erwerber Rückforderungsansprüche aus anderen Rechtsgründen geltend macht.

Auch ein auf Verletzung eines Schutzgesetzes gestützter Schadenersatzanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Schädiger den Schaden verursacht hat. Es bedarf lediglich keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs durch den Geschädigten, weil die Kausalität der in der Missachtung der Norm liegenden Pflichtwidrigkeit für die Schadensfolgen, deren Eintritt das Schutzgesetz gerade zu verhindern bestimmt ist, vermutet wird.

Allenfalls rechtspolitisch beachtlich mag es sein, im Anwendungsbereich des BTVG eine Haftung des Treuhänders für die Strafzinsen dem Bauträger gegenüber zu bejahen, gegenüber dem Erwerber aber im Fall der Insolvenz des Bauträgers zu verneinen.

  • Pittl, Raimund
  • § 1311 ABGB
  • WOBL-Slg 2018/96
  • § 1293 ABGB
  • § 1295 ABGB
  • § 12 BTVG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Graz, 17 Cg 132/15x
  • § 1294 ABGB
  • § 15 BTVG
  • § 14 BTVG
  • OLG Graz, 4 R 100/17h
  • OGH, 20.02.2018, 10 Ob 64/17k, Zurückweisung der Revision

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