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Wirksame Zubehörwohnungseigentumsbegründung trotz Ermittlung eines eigenen Jahresmietwertes für das Zubehörwohnungseigentum anstelle eines Zuschlags

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Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Ermittlung der Jahresmietwerte nach dem WEG 1948 dahingehend, dass eine Gartenfläche als Gegenstand des Zubehör-WE im Zuge der Ermittlung des Jahresmietwertes für das Hauptobjekt entgegen § 2 WEG 1948 nicht durch einen Zuschlag Berücksichtigung findet, sondern ein eigener Jahresmietwert festgesetzt und dem des Hauptobjekts hinzu gezählt wird, rechtfertigt allenfalls die Neufestsetzung der Jahresmietwerte, bewirkt aber nicht die Nichtigkeit der WE-Begründung als solche.

Gemäß § 5 Abs 3 WEG 2002 ist für die sachenrechtlich wirksame Begründung und Existenz von Zubehör-WE eine eigene Eintragung der Zubehörobjekte in das Grundbuch nicht erforderlich, diese Erstreckungsregelung umfasst sowohl die erstmalige Begründung als auch den derivativen Erwerb von WE als auch den Vorgang, mit dem ein Zubehörobjekt von einem WE-Objekt an ein anderes übertragen wird, somit bedarf weder die Begründung von Zubehör-WE noch dessen Übertragung einer gesonderten Eintragung. Dies gilt auch für Eintragungen, die vor Inkrafttreten des § 5 Abs 3 WEG 2002 am 1.1.2015 vorgenommen wurden (§ 58c Abs 1 WEG 2002).

  • § 5 Abs 3 WEG
  • OGH, 29.08.2017, 5 Ob 29/17a, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OLG Wien, GZ 15 R 126/16h
  • WOBL-Slg 2018/84

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