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Kündigung wegen Weitergabe gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung

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Wird das Bestandobjekt nur teilweise untervermietet, ist für die Beurteilung, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung iSd § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG vorliegt, der auf die untervermieteten Objekte entfallende Teil des Hauptmietzinses zu ermitteln. Dieser ist entsprechend der unterschiedlichen Beschaffenheit der Teilflächen zu gewichten. Wenn der Vermieter die Betriebskosten gem § 21 Abs 4 MRG vorschreibt, ist für den Monat der Zustellung der Aufkündigung ein Zwölftel der in den letzten zwölf Monaten vor der Aufkündigung insgesamt vorgeschriebenen Betriebskosten anzusetzen. Neben den anteiligen Betriebskosten sind dem Hauptmietzins auch jene Beträge hinzuzurechnen, die sich aus der Ermittlung des Gebrauchswerts der dem Untermieter zugutekommenden Investitionen des Hauptmieters sowie aus dem Zeitraum ergeben, auf den dieser Gebrauchswert aufzuteilen ist.

Der Gesamtleistung des Hauptmieters sind die von ihm erzielten Erlöse für die teilweise Untervermietung gegenüberzustellen. Dies betrifft nur die von ihm lukrierten Untermietzinse, nicht aber auch die Entgelte aus der Zurverfügungstellung von Firmendomizilen ohne räumliche Unterbringung, weil es sich dabei schon begrifflich um keine „Überlassung des Mietgegenstands“ iSd § 30 Abs 2 Z 4 MRG handelt.

  • OGH, 21.02.2018, 3 Ob 13/18k
  • § 30 Abs 2 Z 4 MRG
  • BG Hietzing, 9 C 321/11z
  • WOBL-Slg 2018/80
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 40 R 31/17f

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